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Klasse L
Fahrzeugart
Landwirtschaftliche Zugmaschinen, selbsfahrende Arbeitsmaschinen und
Flurförderzeuge
a) Zugmaschinen mit einer bbH bis 32 km/h, sofern sie nach ihrer Bauart
für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit Anhänger
bis zu einer bbH von max.25 km/h.
b) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (Gabelstabler)
mit einer bbH bis max.25 km/h, auch mit Anhänger.
Mindestalter: 16 - Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: Nein
Beinhaltet Klasse: keine |